Hier werde ich einige Definitionen zitieren.
Notwehr- / Nothilfelage
Niedergeschrieben im § 32 StGB (Strafgesetzbuch)
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Voraussetzung für die Ausübung von Notwehr oder Nothilfe ist das Vorliegen eines
gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs.